AGB und Verbraucherinformationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der kkc koffer GmbH
- Allgemeines / Geltungsbereich
- Angebot und Vertragsabschluss
- Beschaffenheit der Ware
- Preise und Zahlungsbedingungen, Rücktritt, Aufrechnungsverbot
- Liefer- und Leistungszeit, Verzug / Selbstbelieferung und höhere Gewalt
- Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
- Gewährleitung und Mängelrüge, Haftungsbeschränkungen
- Eigentumsvorbehalt
- Änderung der AGB
- Gerichtsstand, anzuwendenes Recht, Vertragssprache
I. Allgemeines / Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich und für alle vertraglich vereinbarten Leistungen gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristi-schen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermö-gen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Be-dingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.
2. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
3. Der Auftraggeber erkennt mit der Entgegennahme eines Angebots oder einer Auf-tragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entge-gennahme einer Leistung unter Einbeziehung dieser AGB an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal ver-einbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
4. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Ne-benabreden, Ergänzungen und Änderungen) gelten nur auftragsbezogen und müs-sen für ihre Gültigkeit von uns schriftlich bestätigt werden und haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Wenn derartige Vereinbarungen Indivi-dualvereinbarungen i.S.v. § 305b BGB darstellen, sind sie auch formlos wirksam.
5. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrück-lich ab. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich wi-dersprochen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbe-sondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Ge-schäften. Jede Abweichung von unseren AGB hat zur Folge, dass der Vertrag als nicht geschlossen gilt, es sei denn wir stimmen dieser Anpassung schriftlich zu. Eine auch unter Vorbehalt erfolgte Entgegennahme unserer Lieferung gilt als Einver-ständnis mit diesen AGB.
6. Die nachfolgenden Begriffe sind wie folgt definiert:
„wir/Auftragnehmer/Lieferant“
KKC koffer GmbH, Schröttinghauser Straße 20, 32351 Stemwede-Levern
„höhere Gewalt“:
bedeutet jedweden Grund, der entweder uns oder den Auftraggebern/Kunden die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich macht und der aus Umständen entsteht, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Par-tei liegen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Handlun-gen von Regierungen oder von supra-nationalen Institutionen, Ausbrüche von Gewalt, nationale Notstände, terroristische Angriffe, Aufstände, innere Unruhen, Pandemien, Brände, Explosionen oder Überschwemmungen.
„Bestellung“:
bedeutet jedes Angebot an den Lieferanten für den Kauf von Waren unter Be-zugnahme auf auf die Bedingungen dieses Vertrags.
„Auftraggeber/Kunde/Käufer“:
bedeutet der Besteller der Waren, der auf der Bestellung angegeben ist.
„Waren“:
sind die von uns hergestellten/verkauften/versandten Vermögensgegenstände.
„Produktbeschreibung“:
ist eine detaillierte Darstellung der Ware mit konkreten Verwendungshinweisen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Bestellungen oder Aufträge des Kunden sind für ihn bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande. Unsere Angebote an den Kunden sind verbindlich, es sei denn, diese wurden von uns ausdrücklich im Angebot als freibleibend bezeichnet oder gekennzeichnet.
2. An ein verbindliches Angebot an den Kunden sind wir 14 Tage gebunden. Anschlie-ßende Annahmen durch den Kunden/Auftraggeber stellen ein neues Angebot dar und bedürfen der Annahme durch uns. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot/Kostenanschlag ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Auftragsbestätigung durch uns zustande.
3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer vorherigen schriftli-chen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als ver-traulich gekennzeichnet haben oder nicht. Handelt der Kunde wider dieser Rege-lung, behalten wir uns weitere Schritte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Vertragspartner unsere vorherige Zustimmung oder es ist für die Vertragsumsetzung zwingend er-forderlich. Kommt kein Vertragsschluss zustande sind uns diese Unterlagen unver-züglich zurückzusenden.
4. Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der Leistung notwendigen Daten oder Pläne, die von ihm vereinbarungsgemäß beizubringen sind, unentgeltlich und recht-zeitig – d. h. mindestens vier (4) Wochen vor Produktionsbeginn – zu übergeben.
5. Wird die Frist i.S.v. II.3 versäumt und entstehen dadurch Verzögerungen, hat der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand und/oder Schaden zu tra-gen.
III. Beschaffenheit der Ware
1. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind oder in der Natur der Sache liegen.
2. Muster-, Proben-, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben von uns sind im Rahmen des Handelsüblichen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzu-treffenden Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise der von uns gelieferten Ware.
3. Eine Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Lieferge-genstandes oder ein Beschaffenheitsrisiko übernehmen wir nur durch ausdrückli-che, schriftliche auftragsbezogene Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informa-tionen.
4. Mengenabweichungen bis zu 10% über oder unter dem vereinbarten Lieferumfang, mindestens jedoch 1 Stück, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Nachlieferung der Fehlmenge beziehungsweise die Rücknahme der zu viel gelieferten Ware zu fordern. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Stückzahl.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen, Rücktritt, Aufrechnungsverbot
1. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Ver-packung; (ex works“ Incoterms 2020).
2. Angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzli-chen Umsatzsteuer in der zur Zeit der Ausführung unserer Leistung geltenden Hö-he. Die Zahlung ist sofort nach Entgegennahme oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten, soweit sich aus der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den kompletten Betrag verfügen können. Unsererseits werden keine Wechsel oder Schecks zahlungshalber akzeptiert.
3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug werden im Falle des Verzugs mit mehr als einer Zahlung unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig. Zahlungen dürfen an Angestellte unseres Unternehmens nur erfol-gen, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen.
4. Bestehen aufgrund von Tatsachen, die uns erst nach Vertragsabschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bzw. hat sich die-se zwischen Vertragsschuss und Lieferung wesentlich verschlechtert, so können wir Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten verlangen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung und der Androhung, Leistungen des Käufers nach Ablauf der Frist ab-zulehnen, weder Vorkasse noch Sicherheiten oder verweigert er sie endgültig, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
5. Der Käufer darf mit Forderungen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, der zu Aufrechnung gestellte Anspruch ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käu-fer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis be-ruht.
V. Liefer- und Leistungszeit, Verzug / Selbstbelieferung und höhere Gewalt
1. Liefertermine und Lieferfristen werden durch uns in Textform mitgeteilt und sind erst dann verbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, sofern der Liefergegenstand bis zu Ihrem Ablauf versandt worden ist.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kauf-vertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung; jedoch nicht vor Beibrin-gung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde. Bei Eigentransport oder bei Versendung ab Werk, wenn die Ware das Werk des Her-stellers verlassen hat oder bei einer Holschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
4. Teillieferungen sind nur zulässig, soweit dem Vertragspartner keine erheblichen Mehraufwände oder zusätzliche Kosten entstehen, die Lieferung der Restlieferung sichergestellt ist und die Teillieferung im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs-zwecks für den Kunden verwendbar ist.
5. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können -„Liefermöglichkeit vorbehalten“), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer-frist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir (ggf. Anteilig bei Teillieferung) unverzüglich erstatten.
Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer -„Selbstlieferung vor-behalten“, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft (d.h. ordnungsgemäße und ausreichende entsprechende Eindeckung bei unserem Vorlieferanten) abgeschlos-sen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
6. Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leistungsfrist verbindlich verein-bart und wird/werden diese/r aufgrund von vorstehend dargestellten Ereignissen überschritten, so sind die Parteien berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek-tiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit in diesen AGB nichts an-deres geregelt ist. Vorstehende Reglung gilt entsprechend, wenn aus den vorge-nannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins eine übliche Liefer- oder Leistungsfrist mehr als 7 Ka-lendertage überschritten wurde. Wird der Vertrag bei von uns zu erbringenden Lie-ferungen und Leistungen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen durch uns oder den Kunden ganz oder teilweise aufgelöst, werden wir dem Kunden für den Fall, dass dieser vorgeleistet haben sollte, unter Abzug der uns bereits entstande-nen Kosten den auf den aufgelösten Teil des Vertrages entfallenden Teil der Ge-genleistung unverzüglich erstatten.
VI. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
1. Versandweg und -mittel sind mangels Individualvereinbarung unserer Wahl überlas-sen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
2. Die durch nach Vertragsschluss aufgrund von Kundenwünschen geänderten Ver-sandarten und Versandwege oder aufgrund von besonderen Wünschen und Inte-ressen des Kunden entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
3. Die Leistungsgefahr geht bei einem Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes, auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Ware einzulagern.
4. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Abnahme der Ware vom Transportunternehmen diese direkt auf äußerlich erkennbare Transpostschäden hin zu untersuchen und den Schaden gegenüber dem Spediteur vor Ort unverzüglich anzuzeigen und eine Schadensmeldung abzugeben.
Nimmt der Kunde die Ware ohne eine solche Schadensmeldung entgegen, ist von einer Schadensfreien Lieferung auszugehen.
Festgestellte Transportschäden sind uns unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ver-pflichtet sich, uns seine sämtlichen für die Inanspruchnahme des Transportunter-nehmens erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
5. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie keine offensichtlichen Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte ent-gegenzunehmen.
6. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflich-tet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
VII. Gewährleistung und Mängelrüge, Haftungsbeschränkungen
1. Liegt ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Danach kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung in Textform gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit dem Erhalt der Ware
3. , bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.
4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware an den Kunden, bei Werkverträgen ein Jahr ab Ab-nahme durch den Kunden.
5. Beim Verkauf gebrauchter Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen.
6. Insbesondere ist unsere Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, ungeeigneter Lagerbedin-gungen und die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elekt-rolytischer Einflüsse, die nicht den in unseren Produktbeschreibungen oder einer abweichenden vereinbarten Produktspezifikation oder –soweit vorhanden - dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder seitens des Herstellers vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffenheitsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetz-lich zwingenden Haftungstatbestand.
7. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
8. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtver-letzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns ge-genüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbei-ter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren und Gegenstän-den bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen vor. Der Eigentums-vorbehalt gilt auch, bis sämtliche – auch künftige und bedingte – Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und uns erfüllt sind.
2. Der Auftraggeber ist zur Veräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware nur im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Auftragnehmer, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sa-chen werden Eigentum des Auftragnehmers.
3. Soweit der Auftraggeber die vom Auftragnehmer erworbenen Waren weiter veräu-ßert, tritt er bereits jetzt sämtliche – auch künftige und bedingte – Forderungen gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung als Sicherheit an den dies anneh-menden Auftragnehmer ab.
4. Bei Verarbeitung/Verbindung/Vermischung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestell-ten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Sollte das Eigentum des Auftragnehmers trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den dies annehmenden Auftragnehmer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Auftraggeber hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen für diesen un-entgeltlich zu verwahren.
5. Die Veräußerungsermächtigung des Auftraggebers erlischt automatisch mit einem bei ihm durch uns durchgeführten fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch zur Beitreibung offener Forderungen oder bei der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Si-cherungsübereignung ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.
6. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt an den Auftragnehmer alle aus der Weiter-veräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab, der diese Abtretung an-nimmt.
7. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder ver-mengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht.
8. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs durch den Auftragnehmer berechtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftrag-nehmer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so-lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – ver-einbarungsgemäß nachkommt. Für den Fall, dass der Auftraggeber seine An-schlussforderung an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos abtritt, tritt der Auftraggeber be-reits jetzt seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Facto-ring-Erlöses an den dies annehmenden Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, dem Factoringinstitut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Auftragneh-mer diese Abtretung anzuzeigen.
9. Der Käufer ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine genaue Auf-stellung der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen des Käufers mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungen usw. auszuhändigen und dem Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetre-tenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behan-deln.
10. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Eigentum hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Einbau, Verbindung oder Umbildung (§§ 946, 947, 950 BGB) der noch im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Ware ist dem Auftraggeber nur noch mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform gestattet.
IX. Änderung der AGB
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB – soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer eingeführt sind – einseitig zu ändern, soweit dies zur Be-seitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen zwischen Leistung und Gegenleistung, zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmen-bedingungen oder eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung erforderlich ist und den Auftraggeber im Vergleich zur bisherigen Regelung nicht schlechter stellt. Hierüber wird der Auftragnehmer unter Mitteilung des Inhaltes der geänderten Re-gelungen informiert.
2. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Ver-tragsverhältnis uns gegenüber in Textform widerspricht.
X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Vertragssprache
1. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentli-ches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
2. Einbeziehung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst sowie alle Streitigkeiten aus diesen Rechtsgeschäften ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privat-rechts und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen. Vertragssprache ist deutsch.
Stand 05/202